AGB
Stand: 30.09.2026 — Version 2.2
Allgemeine Geschäftsbedingungen der FleetFeat GmbH
Abschnitt A — Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB") gelten für alle Verträge über die Erbringung mobiler Fahrzeug- und Flottenservices sowie über die Nutzung der FleetFeat-Plattform als Software (Abschnitt C), die über die Plattform der FleetFeat GmbH (Bullachstraße 30, 82256 Fürstenfeldbruck, Amtsgericht München, HRB 315048, „fleetfeat") — erreichbar unter fleetfeat.de sowie über zugehörige Web-/App-Oberflächen — geschlossen werden.
(2) fleetfeat richtet sein Angebot ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen („Kunde"). Mit der Buchung oder Bestellung bestätigt der Kunde, in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zu handeln. Sonderregelungen für Verbraucher enthält § 14.
(3) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, fleetfeat stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch, wenn fleetfeat in Kenntnis solcher Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt. Mitarbeiter und Vertriebspartner von fleetfeat sind nicht befugt, von diesen AGB abweichende Zusagen zu machen; Abweichungen gelten nur, wenn sie im Angebot oder in einer Individualvereinbarung in Textform unter Nennung der geänderten Bestimmung festgehalten sind.
(4) Begriffe: Plattform = die von fleetfeat betriebene Web-/App-Umgebung; Software = die Plattform in ihrer Funktion als Fuhrparksoftware nach Abschnitt C; Kunde = der Auftraggeber (Unternehmer); Nutzer = natürliche Person, die die Plattform im Auftrag des Kunden nutzt; Dienstleister = von fleetfeat geprüfter, beauftragter Subunternehmer, der die Services als Erfüllungsgehilfe von fleetfeat ausführt; Service = die gebuchte Fahrzeug-/Flottendienstleistung (z. B. Reinigung, Aufbereitung); Kundendaten = alle Daten und Dokumente, die der Kunde oder seine Nutzer in die Plattform eingeben oder hochladen, sowie die zu seinen Fahrzeugen und Aufträgen erstellten Nachweise.
§ 2 Rollen und Vertragskonstruktion
(1) fleetfeat ist gegenüber dem Kunden Vertragspartner und Leistungserbringer. Der Service-Vertrag kommt ausschließlich zwischen fleetfeat und dem Kunden zustande. fleetfeat stellt dem Kunden die volle Vergütung in Rechnung.
(2) fleetfeat erbringt die Services durch sorgfältig ausgewählte, geprüfte Dienstleister als Subunternehmer. Zwischen Kunde und Dienstleister kommt kein Vertragsverhältnis zustande. fleetfeat steht für das Verschulden seiner Dienstleister wie für eigenes Verschulden ein (§ 278 BGB), vorbehaltlich der Haftungsregelung in § 11.
(3) fleetfeat ist berechtigt, den ausführenden Dienstleister nach Verfügbarkeit, Nähe und Qualität auszuwählen und — auch nach Buchung — zu wechseln, soweit dies dem Kunden zumutbar ist und die Leistung unberührt bleibt. Ein Anspruch auf einen bestimmten Dienstleister besteht nicht.
§ 3 Plattform-Nutzung, Registrierung, Konto
(1) Die Buchung und die Nutzung der Software setzen ein Plattform-Konto voraus. Der Kunde macht bei der Registrierung wahrheitsgemäße und vollständige Angaben und hält diese aktuell.
(2) Zugangsdaten sind geheim zu halten und vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Bei Verdacht missbräuchlicher Nutzung informiert der Kunde fleetfeat unverzüglich und ändert sein Passwort.
(3) fleetfeat kann die Freischaltung ohne Angabe von Gründen ablehnen sowie Konten bei begründetem Missbrauchsverdacht oder erheblichem Vertragsverstoß sperren.
§ 4 Vertragsschluss, Buchungsprozess
(1) Die Darstellung der Services auf der Plattform ist kein verbindliches Angebot, sondern eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (invitatio ad offerendum).
(2) Mit Absenden der Buchung („zahlungspflichtig buchen" o. ä.) gibt der Kunde ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Service-Vertrages zu den angezeigten Preisen ab und akzeptiert diese AGB sowie die Kenntnisnahme der Datenschutzerklärung.
(3) Der Vertrag kommt erst mit der Buchungs-/Auftragsbestätigung durch fleetfeat (per E-Mail oder in der Plattform) zustande. Eine reine Eingangsbestätigung stellt noch keine Annahme dar. fleetfeat kann ein Angebot innerhalb von 48 Stunden annehmen.
(4) Vor Absenden kann der Kunde seine Eingaben prüfen und korrigieren. Der Vertragstext wird im Kundenkonto gespeichert und ist dort abrufbar.
Abschnitt B — Mobile Fahrzeug- und Flottenservices
§ 5 Leistungsbeschreibung, Leistungserbringung
(1) Umfang und Inhalt des Service ergeben sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung im Buchungsprozess (Service-/Paketauswahl, Fahrzeugklasse, Zustand/Verschmutzungsgrad). Abbildungen und allgemeine Beschreibungen dienen der Veranschaulichung und sind keine Beschaffenheitsgarantie.
(2) Leistungen werden mobil am vereinbarten Ort und Termin durch den Dienstleister erbracht. fleetfeat schuldet eine fach- und sorgfältige Ausführung nach dem üblichen Standard mobiler Fahrzeugaufbereitung; technisch bedingte Grenzen (z. B. nicht entfernbare Altschäden, eingebrannte Verunreinigungen) stellen keinen Mangel dar.
(3) Soweit der Service eine Erfolgskomponente enthält (werkvertraglich, z. B. Aufbereitung), gilt § 9 (Abnahme). Reine Tätigkeitsleistungen unterliegen dem Dienstvertragsrecht.
§ 6 Preise, Anfahrt, Umsatzsteuer
(1) Alle Preise verstehen sich netto in Euro zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Buchung angezeigten Preise.
(2) Anfahrtskosten werden — soweit anfallend — zusätzlich nach der im Buchungsprozess angezeigten Staffel berechnet.
(3) Verschmutzungs-/Zustandszuschläge (z. B. starke Verschmutzung, Tierhaare) werden gemäß der bei Buchung angezeigten Regelung erhoben. Erweist sich der tatsächliche Zustand vor Ort als erheblich abweichend, kann fleetfeat einen angemessenen, vorab kommunizierten Zuschlag verlangen oder die Leistung einvernehmlich anpassen.
(4) Preisänderungen berühren bereits bestätigte Buchungen nicht.
§ 7 Zahlung, Verzug
(1) fleetfeat stellt dem Kunden die volle Vergütung in Rechnung. Die Zahlung erfolgt über die auf der Plattform bereitgestellten Zahlungswege bzw. — bei B2B-Rahmenkunden — per Rechnung mit einem Zahlungsziel von 7 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug. Für die Software gilt § 25.
(2) Bei Zahlungsverzug ist fleetfeat berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 Abs. 2 BGB: 9 Prozentpunkte über Basiszinssatz für Entgeltforderungen gegenüber Unternehmern) sowie die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB (40 €) zu verlangen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.
(3) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
§ 8 Termine, Anfahrt, Service-Level, Mitwirkung
(1) Vereinbarte Termine sind, soweit nicht ausdrücklich als Fixtermin bezeichnet, Plan-Termine. fleetfeat bemüht sich um pünktliche Ausführung im vereinbarten Zeitfenster.
(2) Konkrete Service-Level (Reaktions-/Ausführungszeiten, Verfügbarkeit, Reporting) ergeben sich aus der Service-Level-Vereinbarung (Anlage 1), soweit sie mit dem Kunden vereinbart ist, oder aus einer gesonderten Rahmenvereinbarung. Im Konfliktfall gehen die gesonderte Vereinbarung, sodann die Anlage 1, diesen AGB vor.
(3) Mitwirkungspflichten des Kunden: Der Kunde stellt sicher, dass das Fahrzeug zum vereinbarten Termin am vereinbarten Ort frei zugänglich ist (rundum ausreichend begehbar); erforderliche Schlüssel/Zugangsmittel bereitgestellt werden und das Fahrzeug von Wertgegenständen und losem Inventar geräumt ist; bei Innenreinigung der Zugang zum Innenraum ermöglicht wird; soweit für den Service erforderlich, Strom- und/oder Wasseranschluss verfügbar ist (zuvor abgefragt); bei Tiefgaragen/fremden Grundstücken die Genehmigung des Verfügungsberechtigten vorliegt.
(4) Wartezeit/No-Show: Ist die Leistung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht durchführbar (Fahrzeug nicht auffindbar/zugänglich, Mitwirkung fehlt, Wartezeit über 30 Minuten), ist fleetfeat zur Berechnung der vereinbarten Vergütung sowie der Anfahrtskosten berechtigt; ersparte Aufwendungen werden angerechnet.
§ 9 Foto-Nachweis, Dokumentation, Abnahme
(1) fleetfeat dokumentiert die Leistung in der Regel durch Foto-Nachweis/Proof-of-Service und stellt diese Dokumentation dem Kunden über die Plattform (Fahrzeugakte) bereit.
(2) Soweit werkvertragliche Elemente vorliegen, gilt die Leistung als abgenommen, wenn der Kunde sie vor Ort bestätigt oder nicht innerhalb von 24 Stunden nach Bereitstellung des Leistungsnachweises eine Rüge in Textform erhebt. Auf diese Wirkung wird der Kunde gesondert hingewiesen. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
§ 10 Stornierung, Terminverschiebung (B2B)
(1) Der Kunde kann eine Buchung über die Plattform absagen oder verschieben. Maßgeblich ist der Eingang der Erklärung im Verhältnis zum Terminbeginn:
- mehr als 48 Stunden vor Terminbeginn: kostenfrei;
- 24 bis 48 Stunden vorher: 50 % der Netto-Vergütung;
- weniger als 24 Stunden vorher / No-Show (§ 8 Abs. 4): 100 % der Netto-Vergütung.
(2) Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist; in diesem Fall reduziert sich das Entgelt entsprechend. Ersparte Aufwendungen werden angerechnet.
(3) Eine kostenfreie Terminverschiebung ist bis 48 Stunden vor Terminbeginn möglich; danach gelten die Sätze aus Absatz 1 entsprechend.
(4) fleetfeat kann eine Buchung absagen, wenn die Ausführung aus von fleetfeat nicht zu vertretenden Gründen unmöglich/unzumutbar ist (z. B. ungeeignete Witterung bei Außenleistungen, höhere Gewalt, Ausfall des Dienstleisters ohne Ersatz). In diesem Fall werden bereits gezahlte Beträge für die nicht erbrachte Leistung erstattet; weitergehende Ansprüche des Kunden bestehen vorbehaltlich § 11 nicht.
§ 11 Haftung und Haftungsbeschränkung
(1) fleetfeat haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Arglist, im Rahmen übernommener Garantien sowie nach zwingendem Recht (insb. Produkthaftungsgesetz).
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet fleetfeat nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) — also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Im Übrigen ist die Haftung von fleetfeat ausgeschlossen. Insbesondere haftet fleetfeat nicht für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Nutzungsausfall, soweit nicht Abs. 1 greift.
(4) Schäden am Fahrzeug: Für Schäden, die fleetfeat oder seine Dienstleister bei der Leistungserbringung schuldhaft am Fahrzeug verursachen, haftet fleetfeat nach Maßgabe der Abs. 1–3. fleetfeat verpflichtet seine Dienstleister vertraglich zu eigenem, angemessenem Versicherungsschutz (siehe Dienstleister-AGB). Bestehende Vorschäden/Altschäden, prozessbedingt unvermeidbare Üblichkeiten sowie verdeckte Vorschäden sind — soweit nicht schuldhaft verursacht — von der Haftung ausgenommen; der dokumentierte Zustand vor Leistungsbeginn (Foto-Nachweis) ist hierfür maßgeblich.
(5) Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Dienstleister von fleetfeat.
(6) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 12 Gewährleistung / Mängel
(1) Bei mangelhafter Leistung kann der Kunde Nacherfüllung (erneute/nachgebesserte Ausführung) verlangen. fleetfeat ist berechtigt, die Art der Nacherfüllung zu wählen.
(2) Der Kunde rügt offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Leistung bzw. Bereitstellung des Leistungsnachweises in Textform (§ 9 Abs. 2); bis zur Prüfung ist der beanstandete Zustand möglichst zu erhalten. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass gegenüber Unternehmern § 377 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht) Anwendung findet, soweit einschlägig.
(3) Schadensersatzansprüche wegen Mängeln richten sich nach § 11.
§ 13 Höhere Gewalt
(1) Wird fleetfeat durch höhere Gewalt oder unvorhersehbare, nicht von fleetfeat zu vertretende Ereignisse (z. B. Naturereignisse, Streik, behördliche Maßnahmen, Ausfall von Vorleistungen, extreme Witterung, Epidemien und Pandemien, Denial-of-Service-Angriffe, Ausfall von Hosting-, Netz- oder Kommunikationsdiensten Dritter) an der Leistung gehindert, ruhen die betroffenen Pflichten für die Dauer und im Umfang der Störung. Vereinbarte Fristen verschieben sich um die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Bei Services wird ein Ersatztermin angeboten. Ein Schadensersatzanspruch entsteht hieraus nicht.
(2) Die betroffene Partei informiert die andere unverzüglich über Grund und voraussichtliche Dauer der Störung.
§ 14 Sonderregelungen für Verbraucher
Diese AGB gelten in der vorliegenden Fassung ausschließlich im Geschäftsverkehr mit Unternehmern (B2B). Verbraucherspezifische Regelungen (insbesondere Widerrufsrecht, Widerrufsbelehrung, Wertersatz und Muster-Widerrufsformular) sind in dieser Fassung nicht anwendbar. Sollte fleetfeat sein Angebot künftig für Verbraucher öffnen, werden die entsprechenden Regelungen vor einer B2C-Öffnung ergänzt und gesondert einbezogen.
§ 15 Datenschutz
(1) fleetfeat verarbeitet personenbezogene Daten nach Maßgabe der DSGVO und der gesondert veröffentlichten Datenschutzerklärung (abrufbar unter fleetfeat.de/datenschutz). Diese informiert über Art, Umfang und Zweck der Verarbeitung sowie die Betroffenenrechte.
(2) Soweit fleetfeat personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, insbesondere Daten der Beschäftigten und Fahrer des Kunden in der Software, gilt die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO (Anlage 3, § 31).
§ 16 Laufzeit und Kündigung bei Service-/Wartungsplänen
(1) Für wiederkehrende Service-/Wartungspläne (Abo/Intervall) gilt die im jeweiligen Plan vereinbarte Laufzeit. Ohne abweichende Vereinbarung beträgt die Laufzeit 12 Monate mit Verlängerung um jeweils 12 Monate, falls nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Laufzeitende gekündigt wird.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Kündigungen bedürfen der Textform.
(3) Für Laufzeit und Kündigung der Software gilt § 24.
§ 17 Rechte an Software, Inhalten und Kundendaten
(1) Alle Rechte an der Plattform, der Software, ihren Layouts, Berichtsvorlagen, Marken und Kennzeichen stehen fleetfeat zu.
(2) Alle Rechte an Kundendaten stehen dem Kunden zu. Dazu gehören die vom Kunden oder seinen Nutzern eingegebenen oder hochgeladenen Daten und Dokumente sowie die zu seinen Fahrzeugen und Aufträgen erstellten Nachweise (Foto-Nachweise, Übergabeprotokolle, Schadenberichte, Fahrtenbuch- und Prüfexporte). Der Kunde darf sie zeitlich unbegrenzt für eigene Zwecke nutzen und an Dritte weitergeben, insbesondere an Leasinggeber, Versicherer, Behörden, Prüfer und Berater.
(3) fleetfeat darf Foto-Nachweise und Leistungsdokumentation für Nachweis-, Abrechnungs- und Qualitätssicherungszwecke sowie zur Abwehr von Ansprüchen verwenden und aufbewahren. Eine Veröffentlichung oder werbliche Nutzung bedarf der Zustimmung des Kunden.
(4) Soweit der Kunde fleetfeat eigene Inhalte (z. B. Logos, Marken, Bilder) zur Verfügung stellt, räumt er fleetfeat ein einfaches, zeitlich auf die Vertragsdauer beschränktes Nutzungsrecht ein, diese Inhalte im Rahmen der Vertragserfüllung zu verwenden.
(5) Der Kunde garantiert, dass er über die zur Verfügung gestellten Inhalte die notwendigen Rechte verfügt und diese nicht gegen Rechte Dritter verstoßen.
§ 18 Änderungsvorbehalt
fleetfeat kann diese AGB mit Wirkung für die Zukunft ändern, soweit die Änderung das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht wesentlich zuungunsten des Kunden verschiebt und dem Kunden zumutbar ist. Änderungen werden dem Kunden mindestens sechs Wochen vor Wirksamwerden in Textform mitgeteilt. Widerspricht der Kunde nicht vor dem Wirksamwerden in Textform, gelten die Änderungen als angenommen; hierauf und auf die Bedeutung des Schweigens weist fleetfeat in der Mitteilung gesondert hin. Widerspricht der Kunde fristgerecht, gelten die bisherigen AGB fort; fleetfeat kann das Vertragsverhältnis in diesem Fall zum Wirksamkeitszeitpunkt ordentlich kündigen.
§ 19 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist — soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist — München. fleetfeat ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.
(3) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform; dies gilt auch für die Abbedingung des Textformerfordernisses.
(4) Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen tritt die gesetzliche Regelung.
(5) Diese AGB liegen in deutscher und englischer Sprache vor; bei Abweichungen ist die deutsche Fassung maßgeblich. Abschnitt C (§§ 20–31) und die Anlagen sind Bestandteil dieser AGB; dieser § 19 gilt für den gesamten Vertrag.
(6) Anlagen: Anlage 2 — Wechselvereinbarung nach Art. 23–31 Data Act (fleetfeat.de/wechsel) · Anlage 3 — Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO (fleetfeat.de/avv). Verfügbarkeitszusagen und Service-Level gelten nur, soweit sie gesondert in Textform vereinbart sind.
Abschnitt C — Nutzung der FleetFeat-Plattform als Software
§ 20 Gegenstand, Vertragsschluss, Rangfolge
(1) fleetfeat stellt dem Kunden die FleetFeat-Plattform mit den Modulen Fahrzeugakte, Fristen, Fahrtenbuch, Schaden, Bußgeld, Kosten, Belege, Fahrer und Buchung („Software") als Software-as-a-Service über das Internet zur Verfügung. Der Funktionsumfang ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Angebot oder auf fleetfeat.de zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
(2) Darstellungen der Software auf der Website und Angebote von fleetfeat sind unverbindlich. Mit Klick auf „Zahlungspflichtig bestellen" gibt der Kunde ein verbindliches Angebot ab. Der Vertrag kommt mit unserer Bestellbestätigung per E-Mail zustande, spätestens mit Freischaltung der Softwaremodule. Kunden, die nur Services buchen, schließen keinen Softwarevertrag; die Softwaremodule bleiben für sie gesperrt.
(3) Für die Software gelten die §§ 1–4, 7, 11, 13–15 und 17–19 sowie die §§ 20–31. Für gebuchte Services gelten die §§ 5–6, 8–10, 12 und 16. Bestandteile des Vertrags sind Anlage 1 (Service-Level, soweit vereinbart), Anlage 2 (Wechselvereinbarung) und Anlage 3 (Auftragsverarbeitung). Bei Widersprüchen gilt: Individualvereinbarung und Angebot vor Anlagen vor diesen AGB.
(4) Bestellt der Kunde weitere Module oder Leistungen, gilt die zum Zeitpunkt der Bestellung gültige Fassung dieser AGB.
§ 21 Nutzungsrecht, geistiges Eigentum
(1) fleetfeat räumt dem Kunden für die Vertragslaufzeit das nicht ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht ein, die Software im vereinbarten Umfang für eigene betriebliche Zwecke zu nutzen. Alle Rechte an der Software einschließlich künftiger Konfigurationen, Anpassungen und Weiterentwicklungen — auch soweit sie auf Feedback des Kunden oder seiner Nutzer beruhen — verbleiben bei fleetfeat.
(2) Der Kunde darf die Software nicht kopieren, dekompilieren oder verändern, keine Marken oder Logos von fleetfeat verwenden und Urheber- und Herkunftshinweise in der Software und in erzeugten Berichten nicht entfernen. § 69e UrhG bleibt unberührt.
(3) Rechte an Kundendaten regelt § 17 Abs. 2.
§ 22 Kundenkonto, Nutzer, Zugangsdaten
(1) Die Nutzung setzt ein Kundenkonto voraus (§ 3). Der Kunde legt Nutzer an, vergibt Rollen und Berechtigungen und kann Nutzer jederzeit deaktivieren. Nutzer sind natürliche Personen, die im Auftrag des Kunden handeln (Beschäftigte, Fahrer, beauftragte Dritte).
(2) Jeder Nutzer akzeptiert bei der ersten Anmeldung die Nutzungsbedingungen für Nutzer (fleetfeat.de/nutzungsbedingungen). Bei wesentlichen Änderungen fordert fleetfeat die Nutzer zur erneuten Zustimmung auf. Der Kunde stellt sicher, dass seine Nutzer die Nutzungsbedingungen einhalten.
(3) Jeder Nutzer verwendet einen eigenen Zugang. Geteilte Zugänge sind unzulässig, weil sie den Nachweiswert der Fahrzeugakte (Änderungsprotokoll, Fahrtenbuch, Fahrerhistorie) aufheben. Der Kunde verwahrt Zugangsdaten sicher und meldet einen Missbrauch unverzüglich.
(4) Nutzer mit Administratorrechten gelten gegenüber fleetfeat als berechtigt, Weisungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten zu erteilen (Anlage 3 § 3).
(5) Voraussetzung der Nutzung sind ein Internetzugang mit ausreichender Bandbreite und ein aktueller Browser; für Fahrerfunktionen (Foto-Nachweise, Führerschein-Nachweis, Schadenmeldung, Kilometerstand) ein Smartphone mit Kamera sowie eine E-Mail-Adresse oder Mobilfunknummer. Diese Mittel stellt der Kunde.
§ 23 Beginn der kostenpflichtigen Nutzung, Daten nach Vertragsende
(1) Die kostenpflichtige Nutzung der Software beginnt mit der Bestellung des Kunden in der Software.
(2) Während der Laufzeit kann der Kunde seine Kundendaten jederzeit selbst in gängigen, maschinenlesbaren Formaten exportieren (CSV/Excel, JSON, PDF; Prüfexporte nach GoBD). Nach dem Ende des Vertrags erhält der Kunde für 30 Tage Lesezugriff zum Export; einer Aufforderung bedarf es nicht. fleetfeat berechnet für den Export keine Vergütung. Wechselhilfe regelt Anlage 2.
(3) 30 Tage nach Vertragsende löscht fleetfeat die Kundendaten nach seinem Löschkonzept, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht von fleetfeat entgegensteht; Anlage 3 § 11 bleibt unberührt.
(4) Für Belege, Fahrzeug- und Bußgeldunterlagen, die der Kunde in der Software ablegt, bleibt der Kunde während der Laufzeit und danach allein für die Erfüllung seiner steuer- und handelsrechtlichen Aufbewahrungspflichten verantwortlich (insbesondere §§ 146, 147 AO, § 257 HGB, § 14b UStG). Die Ablage in der Software ist eine Arbeitskopie; sie ersetzt kein Archiv des Kunden, und fleetfeat übernimmt für diese Unterlagen keine eigene Aufbewahrungspflicht und keine Gewähr für die Anerkennung durch Finanzbehörden. Der Kunde bewahrt Originale auf oder sichert die Unterlagen regelmäßig in seinem eigenen Archiv; die Exportfunktionen nach Absatz 2 stehen hierfür zur Verfügung. Für das in der Software geführte Fahrtenbuch gilt § 29 Abs. 2; der Kunde exportiert den Prüfexport vor Vertragsende und bewahrt ihn selbst auf.
§ 24 Laufzeit, Kündigung
(1) Der Software-Vertrag beginnt mit der Freischaltung, läuft auf unbestimmte Zeit und kann von beiden Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats in Textform gekündigt werden. Abweichende Laufzeiten aus dem Angebot gehen vor.
(2) Preisgarantien, insbesondere Pilotpreise für einen festgelegten Zeitraum, binden fleetfeat an den Preis, nicht den Kunden an die Laufzeit.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für fleetfeat liegt insbesondere vor, wenn der Kunde mit zwei aufeinanderfolgenden fälligen Rechnungen in Verzug ist oder einen erheblichen Vertragsverstoß trotz Aufforderung nicht binnen 30 Tagen abstellt.
(4) Mit Vertragsende endet das Nutzungsrecht; noch offene Vergütungen werden fällig. Gebuchte Services und Service-Pläne (§ 16) bleiben von der Kündigung der Software unberührt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(5) Wechselt der Kunde zu einem anderen Anbieter oder auf eigene Infrastruktur, gilt Anlage 2.
§ 25 Vergütung, Abrechnung, Zahlung, Sperrung
(1) Für die Software zahlt der Kunde die Software-Nutzungsgebühr je Fahrzeug und Kalendermonat. Ihre Höhe ergibt sich aus dem Angebot oder der bei Bestellung auf fleetfeat.de veröffentlichten Preisliste. Maßgeblich ist die Zahl der am letzten Kalendertag des Abrechnungsmonats in der Software als aktiv geführten Fahrzeuge; archivierte Fahrzeuge zählen nicht. Die Vergütungspflicht beginnt mit dem Kalendermonat, der auf den Monat des Vertragsschlusses folgt.
(2) Die Abrechnung erfolgt monatlich nachträglich. Rechnungen werden elektronisch übermittelt (E-Rechnung nach EN 16931 oder PDF). Der Kunde hält seine Rechnungs-E-Mail-Adresse aktuell; Kosten einer Nichtzustellbarkeit trägt er.
(3) Bei Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats ziehen wir fällige Beträge ein und kündigen den Einzug spätestens einen Werktag vorher an. Kosten einer vom Kunden zu vertretenden Rücklastschrift trägt der Kunde. Bei Zahlung auf Rechnung gilt ein Zahlungsziel von 14 Tagen. Verzug richtet sich nach § 286 BGB; § 7 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
(4) Bei Zahlungsverzug kann fleetfeat den Zugang nach Ankündigung mit einer Frist von zehn Tagen ganz oder teilweise sperren, bis die fälligen Beträge bezahlt sind, sofern der Kunde die Forderung nicht begründet bestritten hat. Die Vergütungspflicht bleibt während der Sperre bestehen. Der Export der Kundendaten bleibt möglich.
(5) Die Einrichtungshilfe ist im Preis enthalten. Sie umfasst die Übernahme einer vom Kunden vollständig ausgefüllten Fahrzeugliste (CSV-Vorlage) und eine Live-Einweisung von bis zu 60 Minuten. Für die Richtigkeit der Daten ist der Kunde verantwortlich. Datenübernahmen aus Fremdsystemen und weitere Schulungen werden gesondert vereinbart.
(6) Kunden ohne Sitz in Deutschland teilen fleetfeat bei Vertragsschluss eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit und halten sie aktuell; andernfalls kann fleetfeat die gesetzliche Umsatzsteuer berechnen.
(7) Guthaben aus Preisnachlässen oder Aktionen sind nicht übertragbar, nicht auszahlbar und verfallen mit Vertragsende.
(8) Für Tippgeber gelten die gesonderten Tippgeber-Bedingungen.
§ 26 Preisänderungen
(1) fleetfeat kann die Software-Nutzungsgebühr mit einer Ankündigungsfrist von sechs Wochen zum Monatsende in Textform ändern. Widerspricht der Kunde nicht bis zum Wirksamwerden, gilt der neue Preis; hierauf weist fleetfeat in der Ankündigung hin. Widerspricht der Kunde, kann jede Partei den Software-Vertrag zum Wirksamkeitszeitpunkt kündigen.
(2) Vereinbarte Preisgarantien bleiben unberührt. Preisänderungen gelten nicht für bereits bezahlte Zeiträume. Änderungen des Rechnungsbetrags durch eine geänderte Fahrzeugzahl oder zusätzlich gebuchte Module sind keine Preisänderungen im Sinne dieses Paragrafen.
§ 27 Verfügbarkeit, Wartung, Support, Weiterentwicklung
(1) fleetfeat betreibt die Software mit angemessener Sorgfalt nach branchenüblichem Standard. Geplante Wartungsarbeiten kündigt fleetfeat mit angemessenem Vorlauf an und führt sie, soweit möglich, außerhalb der üblichen Geschäftszeiten durch. Verfügbarkeitszusagen, Reaktions- und Lösungszeiten sowie Minderung bei Unterschreitung ergeben sich aus Anlage 1, soweit sie mit dem Kunden vereinbart ist.
(2) fleetfeat kann den Zugang unterbrechen, soweit dies aus zwingenden Gründen erforderlich ist, insbesondere bei Angriffen auf Daten oder Systeme oder zur Beseitigung schwerwiegender Sicherheitslücken. fleetfeat informiert den Kunden unverzüglich und stellt die Nutzung nach Beseitigung der Gefahr wieder her. Solche Unterbrechungen gelten als entschuldigte Nichtverfügbarkeit im Sinne der Anlage 1.
(3) fleetfeat verantwortet keine Störungen, die auf Netzen, Geräten oder Diensten außerhalb seines Einflussbereichs beruhen, insbesondere auf dem Internetzugang des Kunden. Links auf Webseiten Dritter unterliegen deren Bedingungen.
(4) Hilfeartikel und Anleitungen stehen allen Nutzern zur Verfügung. Persönlicher Support erfolgt per E-Mail an support@fleetfeat.de; Servicezeiten, Reaktionszeiten und Telefonsupport richten sich nach Anlage 1, soweit vereinbart.
(5) fleetfeat entwickelt die Software fortlaufend weiter; der Kunde nutzt stets die aktuelle Version. Änderungen, die die vereinbarte Funktion nicht beeinträchtigen oder sie verbessern, sind jederzeit zulässig. Entfällt eine wesentliche Funktion ersatzlos, kann der Kunde die auf die verbleibende bezahlte Zeit entfallende Vergütung anteilig zurückverlangen; beide Parteien haben insoweit ein Sonderkündigungsrecht.
§ 28 Pflichten des Kunden, Kundendaten
(1) Der Kunde sichert zu, über alle Einwilligungen, Rechtsgrundlagen und, soweit erforderlich, Betriebsvereinbarungen zu verfügen, die für die Eingabe personenbezogener Daten seiner Beschäftigten und Dritter in die Software nötig sind. fleetfeat stellt hierfür Hinweise und Muster in der Plattform bereit und haftet nicht für den Inhalt der Kundendaten.
(2) Der Kunde und seine Nutzer dürfen die Software nicht verwenden, um Rechtsverstöße zu begehen oder zu fördern, Schadsoftware zu speichern oder zu verbreiten, rechtswidrige oder schädigende Daten einzustellen, in Systeme einzudringen, Daten zu korrumpieren, andere Kunden zu beeinträchtigen, Rechte Dritter zu verletzen, unerwünschte Werbung zu versenden oder die Funktion der Software zu beeinträchtigen. Der Kunde stellt sicher, dass seine Nutzer diese Regeln einhalten.
(3) Der Kunde ist für Richtigkeit und Vollständigkeit der eingegebenen Daten verantwortlich, insbesondere für Kilometerstände, Fristen und Fahrerzuordnungen. Die Software berechnet Fälligkeiten aus den Angaben des Kunden; sie ersetzt nicht die eigene Prüfung gesetzlicher Pflichten.
§ 29 Nutzungsdaten, Fahrtenbuch, Nachweise
(1) fleetfeat darf technische Nutzungsdaten und aggregierte, anonymisierte Kennzahlen zur Sicherheit, Fehleranalyse, Verbesserung der Software und für Benchmarks auswerten. Ein Rückschluss auf den Kunden, seine Fahrzeuge oder Personen ist ausgeschlossen. Personenbezogene Daten verarbeitet fleetfeat ausschließlich nach Anlage 3.
(2) Das Fahrtenbuch-Modul orientiert sich an den Anforderungen der Finanzverwaltung an elektronische Fahrtenbücher (Festschreibung, Änderungsprotokoll, prüffähiger Export). Eine amtliche Zertifizierung elektronischer Fahrtenbücher gibt es nicht; über die Anerkennung entscheidet das Finanzamt im Einzelfall. Der Kunde prüft und ergänzt Fahrten zeitnah, spätestens innerhalb von sieben Tagen; spätere Änderungen werden protokolliert und können die Anerkennung gefährden. Der Kunde erfasst den tatsächlichen Kilometerstand je Fahrzeug regelmäßig, mindestens zweimal jährlich und bei jedem über fleetfeat gebuchten Service.
(3) Foto-Nachweise, Übergabeprotokolle und Schadenberichte dokumentieren den erfassten Zustand; sie ersetzen kein Sachverständigengutachten. Der Führerschein-Nachweis dokumentiert eine Sichtkontrolle durch den Kunden; die Kontrolle selbst und die Halterpflichten bleiben beim Kunden.
§ 30 Vertraulichkeit, Abtretung, Fortgeltung
(1) Vertrauliche Informationen sind alle nicht öffentlichen Geschäfts-, Produkt-, Technologie- und Kundeninformationen, die nach Art oder Umständen der Offenlegung vernünftigerweise als vertraulich gelten, insbesondere Kundendaten. Ausgenommen sind Informationen, die ohne Pflichtverletzung öffentlich sind, dem Empfänger bereits bekannt waren, von Dritten berechtigt erhalten oder unabhängig entwickelt wurden.
(2) Die empfangende Partei nutzt vertrauliche Informationen nur zur Vertragsdurchführung. Sie gibt diese nur an Personen weiter, die sie hierfür kennen müssen und die entsprechend verpflichtet sind, im Übrigen nur aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Pflicht oder nach § 5 GeschGehG. Auf Verlangen werden vertrauliche Informationen zurückgegeben oder gelöscht; gesetzliche Archivierungspflichten bleiben unberührt. Die Pflichten gelten drei Jahre über das Vertragsende hinaus.
(3) Der Kunde kann Rechte aus dem Vertrag nur mit Zustimmung von fleetfeat übertragen. fleetfeat kann den Vertrag auf ein verbundenes Unternehmen oder im Rahmen einer Umwandlung, Veräußerung oder Übernahme auf einen Rechtsnachfolger übertragen, wenn die Vertragsdurchführung dadurch nicht beeinträchtigt wird. fleetfeat darf Subunternehmer einsetzen und bleibt für sie verantwortlich.
(4) Bestimmungen, die ihrer Natur nach das Vertragsende überdauern — insbesondere §§ 11, 17, 25, 30 und Anlage 3 — gelten fort.
§ 31 Auftragsverarbeitung, Data Act, Datenstandort
(1) Soweit fleetfeat personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, gilt die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO (Anlage 3, abrufbar unter fleetfeat.de/avv). Sie wird mit Vertragsschluss Vertragsbestandteil; einer gesonderten Unterzeichnung bedarf es nicht. Der Kunde kann die Anlage herunterladen, gegenzeichnen und an datenschutz@fleetfeat.de senden. Die eingesetzten Subunternehmer sind unter fleetfeat.de/dienstleister aufgeführt (Anhang 3 zur Anlage 3).
(2) Die Rechte des Kunden beim Wechsel zu einem anderen Datenverarbeitungsdienst oder auf eigene Infrastruktur nach Art. 23–31 der Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act) regelt Anlage 2 (fleetfeat.de/wechsel). fleetfeat erhebt für den Wechsel kein Entgelt.
(3) Die Kundendaten werden in Rechenzentren in der Europäischen Union gespeichert. Angaben zu den eingesetzten Anbietern, zum Standort der Infrastruktur und zu den Maßnahmen gegen unrechtmäßigen Zugriff aus Drittstaaten hält fleetfeat unter fleetfeat.de/dienstleister bereit.