Partner-AGB (für Dienstleister)
Version 2.0 — Stand: 07.09.2026
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienstleister (Partner-AGB) der FleetFeat GmbH
Diese Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.
§ 1 Geltungsbereich, Rangfolge, Begriffe
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Dienstleister („Partner-AGB") regeln die Zusammenarbeit zwischen der FleetFeat GmbH, Bullachstraße 30, 82256 Fürstenfeldbruck, Amtsgericht München, HRB 315048 („fleetfeat"), und Unternehmern, die über die FleetFeat-Plattform Fahrzeug- und Flottenservices — insbesondere Reinigung, Aufbereitung, Leasingrückgabe-Aufbereitung und Service-Checks — als Subunternehmer von fleetfeat ausführen („Dienstleister"). Sie gelten für die Registrierung im Dienstleister-Portal, für jede Rahmenvereinbarung und für jeden einzelnen Auftrag.
(2) Diese Partner-AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Dienstleisters werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, fleetfeat stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch, wenn fleetfeat in Kenntnis solcher Bedingungen Aufträge vorbehaltlos vergibt oder Leistungen vorbehaltlos annimmt.
(3) Rangfolge: Bei Widersprüchen gelten in dieser Reihenfolge (1) eine mit dem Dienstleister geschlossene Einzelvereinbarung in Textform (Dienstleistervertrag), (2) die Partnerpreisliste, (3) diese Partner-AGB, (4) der Leistungskatalog und die Qualitätsstandards im Dienstleister-Portal.
(4) Begriffe: Plattform = die von fleetfeat betriebene Web-/App-Umgebung einschließlich des Dienstleister-Portals; Kunde = der Unternehmer, der bei fleetfeat einen Service beauftragt hat; Auftrag = ein über die Plattform an den Dienstleister vergebener und von ihm angenommener Service für ein oder mehrere Fahrzeuge; Auftragsdaten = die zur Ausführung überlassenen Angaben (Fahrzeug, Kennzeichen, Standort, Zeitfenster, Ansprechpartner, Besonderheiten); Nachweis = die über die Plattform erstellte Dokumentation eines Auftrags (Fotos vor und nach der Leistung, Kilometerstand, Zeitstempel, Abnahme); Leistungsübersicht = die von fleetfeat je Abrechnungsperiode bereitgestellte Aufstellung der ausgeführten Aufträge zu den vereinbarten Preisen; Partnerpreisliste = die mit dem Dienstleister vereinbarten Preise je Service, Fahrzeugklasse und Zuschlag sowie die Anfahrts- und Ausfallvergütung (auch „Konditionen"); Abrechnungsperiode = ein Zeitraum von 14 Tagen.
§ 2 Rolle des Dienstleisters, Selbständigkeit
(1) fleetfeat ist gegenüber dem Kunden Vertragspartner und Leistungserbringer und stellt dem Kunden die Vergütung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung in Rechnung. Der Dienstleister erbringt die Leistung als Subunternehmer und Erfüllungsgehilfe von fleetfeat (§ 278 BGB). Zwischen dem Dienstleister und dem Kunden kommt kein Vertragsverhältnis zustande. Der Dienstleister hat keinen Vergütungsanspruch gegen den Kunden, nimmt vom Kunden keine Zahlungen entgegen und stellt ihm keine Rechnung.
(2) Der Dienstleister ist selbständiger Unternehmer und handelt auf eigene Rechnung und eigenes Risiko. Es wird kein Arbeits-, Anstellungs- oder Gesellschaftsverhältnis begründet. Der Dienstleister entscheidet frei, ob er ein Auftragsangebot annimmt; er ist nicht zur Annahme verpflichtet und nicht an fleetfeat gebunden, sondern darf für andere Auftraggeber tätig sein, soweit § 14 (Kundenschutz) nichts anderes bestimmt. Er setzt eigene Betriebsmittel, Fahrzeuge, Geräte und Verbrauchsmaterialien ein, organisiert Personal, Einsatzplanung und Arbeitsabläufe selbst und bestimmt die Art der Ausführung innerhalb der Leistungsbeschreibung, der Qualitätsstandards und der Vorgaben des Kunden. Ort und Zeitfenster eines Auftrags ergeben sich aus der Buchung des Kunden, nicht aus Weisungen von fleetfeat. fleetfeat erteilt keine Weisungen zu Arbeitszeit, Arbeitsort oder Arbeitsweise, die über die Anforderungen des jeweiligen Auftrags hinausgehen.
(3) Der Dienstleister darf zur Ausführung eigene Mitarbeiter einsetzen. Die Beauftragung Dritter (Unterauftragnehmer des Dienstleisters) bedarf der vorherigen Zustimmung von fleetfeat in Textform; der Dienstleister verpflichtet sie auf diese Partner-AGB und haftet für sie wie für eigenes Verschulden.
(4) Der Dienstleister tritt gegenüber dem Kunden als Servicepartner von fleetfeat auf. Er gibt gegenüber dem Kunden keine Zusagen zu Preisen, Leistungsumfang, Terminen oder Zusatzleistungen ab und verweist entsprechende Anfragen an fleetfeat. Er verwendet Marken, Namen und Materialien von fleetfeat nur in der von fleetfeat bereitgestellten Form.
§ 3 Registrierung, Zulassung, Angaben
(1) Die Zusammenarbeit setzt eine Registrierung im Dienstleister-Portal voraus. Der Dienstleister macht vollständige und wahrheitsgemäße Angaben, insbesondere zu Firmierung und Rechtsform, Anschrift, Vertretungsberechtigung, Gewerbeanmeldung, Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, umsatzsteuerlichem Status, Versicherungsschutz nach § 8, Einsatzgebiet, angebotenen Leistungen und Ansprechpartnern, und hält diese Angaben aktuell.
(2) fleetfeat prüft die Angaben und entscheidet frei über die Freischaltung; ein Anspruch auf Freischaltung oder auf ein bestimmtes Auftragsvolumen besteht nicht. fleetfeat kann Nachweise, Referenzen oder einen Probeauftrag verlangen.
(3) Zugangsdaten sind persönlich, geheim zu halten und vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Jeder Mitarbeiter des Dienstleisters, der die Plattform nutzt, erhält einen eigenen Zugang; für ihn gelten ergänzend die Nutzungsbedingungen für Nutzer (fleetfeat.de/nutzungsbedingungen). Der Dienstleister verantwortet alle Handlungen, die über seine Zugänge vorgenommen werden, und meldet einen Verdacht auf Missbrauch unverzüglich an support@fleetfeat.de.
(4) Mit der Registrierung erkennt der Dienstleister diese Partner-AGB in der bei der Registrierung angezeigten Version an. Version und Stand werden in der Plattform protokolliert.
§ 4 Aufträge: Vergabe, Annahme, Änderung, Absage
(1) fleetfeat stellt dem Dienstleister Auftragsangebote über die Plattform bereit. Sie nennen Service, Fahrzeugklasse, Ort, Zeitfenster, Vergütung nach der Partnerpreisliste und Besonderheiten des Kunden. Der Dienstleister kann ein Angebot innerhalb der angezeigten Frist annehmen oder ablehnen. Eine Annahmepflicht besteht nur, wenn sie in einer Kapazitätszusage in Textform vereinbart ist.
(2) Mit der Annahme kommt der Auftrag zustande. Der Dienstleister schuldet die fach- und fristgerechte Ausführung entsprechend der Leistungsbeschreibung, den Qualitätsstandards und dem bestätigten Zeitfenster.
(3) Weicht der Zustand des Fahrzeugs vor Ort erheblich von der Buchung ab (z. B. starke Verschmutzung, Tierhaare, Altschäden, die den Aufwand wesentlich erhöhen), dokumentiert der Dienstleister dies mit Fotos über die Plattform, bevor er mit der Leistung beginnt, und schlägt einen Zuschlag nach der Partnerpreisliste vor. fleetfeat holt die Zustimmung des Kunden ein. Ohne Zustimmung führt der Dienstleister den gebuchten Umfang aus; technisch bedingte Grenzen dokumentiert er im Nachweis. Preis- oder Leistungsabsprachen unmittelbar mit dem Kunden sind unzulässig.
(4) Der Dienstleister kann einen angenommenen Auftrag bis 24 Stunden vor Beginn des Zeitfensters über die Plattform zurückgeben, ohne dass ihm hieraus Nachteile entstehen. Für spätere Rückgaben und Nichterscheinen gilt § 7.
(5) fleetfeat kann einen Auftrag absagen oder verschieben, wenn der Kunde absagt oder verschiebt oder die Ausführung aus Gründen unmöglich oder unzumutbar ist, die fleetfeat nicht zu vertreten hat (z. B. ungeeignete Witterung bei Außenleistungen, höhere Gewalt). Erfolgt die Absage weniger als 24 Stunden vor Beginn des Zeitfensters oder kann die Leistung wegen Nichtbereitstellung des Fahrzeugs (§ 7 Abs. 5) nicht ausgeführt werden, erhält der Dienstleister die in der Partnerpreisliste vereinbarte Ausfallvergütung. Bei früherer Absage besteht kein Vergütungsanspruch.
§ 5 Leistungserbringung, Qualität, Verhalten vor Ort
(1) Der Dienstleister erbringt die Leistung fach- und sachgerecht nach dem Stand der Technik mobiler Fahrzeugaufbereitung, entsprechend dem Leistungskatalog und den Qualitätsstandards, mit geeigneten, materialschonenden Mitteln und unter Beachtung der Herstellervorgaben des Fahrzeugs. Leistungsbeschreibungen und Qualitätsstandards beschreiben die geschuldete Beschaffenheit; Garantien werden hierdurch nicht übernommen.
(2) Der Dienstleister trifft im bestätigten Zeitfenster am vereinbarten Ort ein. Eine absehbare Verspätung von mehr als 15 Minuten meldet er unverzüglich über die Plattform, damit fleetfeat den Kunden informieren kann.
(3) Der Dienstleister bewegt ein Kundenfahrzeug nur, soweit dies für die Leistung erforderlich und vom Kunden freigegeben ist, und nur durch Personen mit gültiger Fahrerlaubnis. Fahrten mit Kundenfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr (Überführungen, Werkstatt- oder Prüffahrten) sind nur bei gesonderter Vereinbarung mit fleetfeat und nach § 8 Abs. 3 zulässig.
(4) Vor Beginn dokumentiert der Dienstleister erkennbare Vorschäden nach § 6. Auffälligkeiten (Warnleuchten, Beschädigungen, Fundsachen, Wertgegenstände, ungewöhnliche Zustände) meldet er über die Plattform. Wertgegenstände und loses Inventar entfernt oder entsorgt er nicht, sondern dokumentiert sie.
(5) Das Personal des Dienstleisters weist sich auf Verlangen aus, nennt sich als Servicepartner von fleetfeat, hält Haus- und Betriebsordnungen des Einsatzorts ein, raucht, isst und trinkt nicht im Fahrzeug, nimmt keine Dritten mit, nutzt das Fahrzeug nicht für eigene Zwecke und greift auf Fahrzeugdaten, Bordsysteme und persönliche Gegenstände nicht über das für die Leistung Erforderliche hinaus zu.
(6) Außenreinigungen führt der Dienstleister nur mit Verfahren aus, bei denen kein Abwasser anfällt oder das anfallende Wasser vollständig aufgefangen und ordnungsgemäß entsorgt wird. Wasch- oder Reinigungsmittel gelangen nicht in Boden, Regenwasser- oder Straßenkanalisation. Der Dienstleister lagert, verwendet und entsorgt Chemikalien nach den gesetzlichen Vorgaben und den Herstellerangaben. Ist die Ausführung am Einsatzort erkennbar unzulässig oder gefährlich, unterbricht der Dienstleister, dokumentiert den Umstand über die Plattform und stimmt das weitere Vorgehen mit fleetfeat ab.
(7) Der Dienstleister ist für Arbeitsschutz, Unfallverhütung und die Sicherung des Arbeitsbereichs selbst verantwortlich.
§ 6 Nachweise, Dokumentation, Abnahme, Schadenmeldung
(1) Der Dienstleister dokumentiert jeden Auftrag über die dafür vorgesehene Funktion der Plattform: Fotos des Fahrzeugs vor Beginn (rundum, Innenraum und alle erkennbaren Vorschäden), Fotos nach Abschluss, Kilometerstand und Zeitstempel. Fotos werden unbearbeitet eingestellt. Nachweise außerhalb der Plattform ersetzen den Plattform-Nachweis nicht.
(2) Der vollständige Nachweis ist Voraussetzung der Erledigt-Meldung und liegt spätestens 24 Stunden nach Leistungsende vor. Aufträge ohne vollständigen Nachweis werden erst nach Nachreichung in die Leistungsübersicht aufgenommen. Kann der Nachweis nicht mehr erbracht werden, gilt der Auftrag als nicht abgeschlossen.
(3) Die Abnahme erfolgt vor Ort durch den Kunden über die Plattform. Ist der Kunde nicht anwesend, löst die Erledigt-Meldung die Fern-Abnahme aus; der Kunde kann innerhalb von 24 Stunden nach Bereitstellung des Nachweises Mängel rügen (§ 9 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, fleetfeat.de/agb).
(4) Bei der Abnahme oder fristgerecht gerügte Mängel behebt der Dienstleister sofort vor Ort; ist das nicht möglich, innerhalb von drei Werktagen. Nacharbeit und die dafür anfallende Anfahrt werden nicht gesondert vergütet. Hält der Dienstleister eine Rüge für unberechtigt, entscheidet fleetfeat anhand des Nachweises.
(5) Schäden, die während der Leistung am Fahrzeug, am Einsatzort oder an Sachen Dritter entstehen oder entdeckt werden, meldet der Dienstleister unverzüglich, spätestens 24 Stunden nach Leistungsende, mit Fotos über die Plattform. Er reguliert Schäden nicht eigenständig mit dem Kunden oder dessen Versicherer und gibt keine Anerkenntnisse ab; Sofortmaßnahmen zur Schadensminderung bleiben zulässig.
(6) Der dokumentierte Zustand vor Leistungsbeginn ist im Verhältnis zwischen fleetfeat und dem Dienstleister maßgeblich. Unterbleibt die Dokumentation eines erkennbaren Vorschadens, geht die Unaufklärbarkeit der Schadensursache zulasten des Dienstleisters.
§ 7 Termintreue, Ersatztermin, Fertigstellungszeit, Minderung
(1) Kann der Dienstleister ein bestätigtes Zeitfenster nicht einhalten, meldet er dies unverzüglich über die Plattform, spätestens 24 Stunden vor Beginn des Zeitfensters, damit fleetfeat den Auftrag neu vergeben kann.
(2) Fällt ein bestätigter Termin aus Gründen aus, die der Dienstleister zu vertreten hat — insbesondere Nichterscheinen oder Rückgabe nach Ablauf der Frist aus Absatz 1 —, bietet der Dienstleister innerhalb von drei Werktagen einen Ersatztermin an und führt den Auftrag zu den vereinbarten Konditionen aus. fleetfeat kann den Auftrag stattdessen an einen anderen Dienstleister vergeben.
(3) fleetfeat sagt dem Kunden für diesen Fall einen Ersatztermin innerhalb von drei Werktagen und eine Minderung des Auftragspreises um 50 % zu. Hat der Dienstleister den Ausfall zu vertreten, mindert sich seine Vergütung für den betroffenen Auftrag um 50 %. Die Minderung wird nach § 9 Abs. 7 in der Leistungsübersicht als eigene Position ausgewiesen; ein Beleg von fleetfeat an den Dienstleister entsteht nicht. Für denselben Auftrag wird nur eine Minderung nach diesem § 7 wirksam, und zwar die höhere.
(4) Nennt der Auftrag eine verbindliche Fertigstellungszeit, gilt sie als eingehalten, wenn die Erledigt-Meldung nicht später als 30 Minuten danach erfolgt. Bei einer vom Dienstleister zu vertretenden späteren Fertigstellung mindert sich die Vergütung des Auftrags um 10 %, soweit fleetfeat dem Kunden hierfür einen Preisnachlass gewährt.
(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn die Leistung aus Gründen nicht oder nicht rechtzeitig erbracht werden konnte, die der Kunde zu vertreten hat — insbesondere Fahrzeug nicht bereitgestellt, nicht auffindbar oder nicht zugänglich, Zugang verwehrt, Wartezeit von mehr als 30 Minuten, Absage oder Verschiebung durch den Kunden — oder wenn die Ausführung wegen Unwetter oder aus Sicherheitsgründen nicht möglich war. Der Dienstleister dokumentiert diese Umstände über die Plattform (Foto, Uhrzeit). In den Fällen der Nichtbereitstellung erhält er die Ausfallvergütung nach § 4 Abs. 5.
(6) fleetfeat erfasst je Dienstleister Termintreue, Nachweisquote und Nacharbeitsquote und weist sie im Dienstleister-Portal aus. Wiederholte Unterschreitung berechtigt fleetfeat zur Sperre nach § 15 Abs. 2.
§ 8 Versicherung
(1) Der Dienstleister unterhält auf eigene Kosten eine Betriebshaftpflichtversicherung, die Tätigkeits-, Bearbeitungs- und Obhutsschäden an fremden Kraftfahrzeugen — einschließlich Lack, Innenraum und Elektronik — sowie Schlüsselverlust ausdrücklich einschließt. Die Deckung beträgt mindestens 3.000.000 Euro pauschal für Personen- und Sachschäden je Versicherungsfall und mindestens 100.000 Euro je Versicherungsfall für Tätigkeits-, Bearbeitungs- und Obhutsschäden. Einen Selbstbehalt trägt der Dienstleister.
(2) Der Dienstleister weist den Versicherungsschutz vor dem ersten Auftrag, danach jährlich sowie jederzeit auf Verlangen durch eine Bestätigung des Versicherers nach, aus der der Deckungsumfang hervorgeht. Wegfall, Kündigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes meldet er unverzüglich. Ohne gültigen Nachweis vergibt fleetfeat keine Aufträge.
(3) Für eigene Fahrzeuge und Geräte unterhält der Dienstleister die gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen. Fahrten mit Kundenfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr setzen eine gesonderte Vereinbarung und den Nachweis einer hierfür geeigneten Versicherung voraus.
(4) Der Dienstleister meldet sein Personal bei der zuständigen Berufsgenossenschaft und zur Sozialversicherung an.
§ 9 Vergütung, Leistungsübersicht, Rechnung, Zahlung
(1) fleetfeat ist gegenüber dem Kunden Leistungserbringer und stellt dem Kunden die Vergütung im eigenen Namen in Rechnung. Der Dienstleister erhält für jeden ausgeführten, nachgewiesenen und abgenommenen Auftrag die in der Partnerpreisliste vereinbarte Vergütung. Sie deckt alle Kosten des Dienstleisters ab; gesondert vergütet werden nur die in der Partnerpreisliste vorgesehenen Anfahrts- und Ausfallvergütungen sowie vom Kunden bestätigte Zuschläge (§ 4 Abs. 3). Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit sie anfällt.
(2) fleetfeat stellt dem Dienstleister für jede Abrechnungsperiode eine Leistungsübersicht im Dienstleister-Portal bereit. Sie führt die abgeschlossenen Aufträge mit den vereinbarten Preisen, die Minderungen nach Absatz 7 als eigene Positionen und die Summe „Vom Dienstleister zu fakturieren (netto)" auf und kann als CSV- oder Excel-Datei exportiert werden. Die Benachrichtigung über eine neue Leistungsübersicht erfolgt per E-Mail ohne Beträge.
(3) Die Leistungsübersicht ist kein Steuerbeleg im Sinne des § 14 UStG und keine Abrechnung durch fleetfeat als Leistungsempfänger. fleetfeat stellt dem Dienstleister keinen Beleg aus. Die Leistungsübersicht dient allein als Grundlage der Rechnungsstellung durch den Dienstleister.
(4) Der Dienstleister stellt fleetfeat auf Grundlage der Leistungsübersicht eine eigene Rechnung nach § 14 UStG mit seinem eigenen Nummernkreis aus, adressiert an die im Dienstleister-Portal genannten Rechnungsangaben von fleetfeat, unter Angabe der Abrechnungsperiode und mit Positionen, die der Leistungsübersicht entsprechen. Er übermittelt die Rechnung per E-Mail an rechnung@fleetfeat.de innerhalb von 7 Kalendertagen nach Bereitstellung der Leistungsübersicht. Diese Frist ist eine Ordnungsfrist; eine später eingereichte Rechnung wird mit der folgenden Abrechnungsperiode geprüft, ohne dass der Vergütungsanspruch entfällt.
(5) fleetfeat prüft die Rechnung innerhalb von 5 Werktagen nach Zugang. Die Zahlung erfolgt innerhalb von 14 Kalendertagen nach Freigabe einer prüffähigen Rechnung durch Überweisung auf das in der Rechnung genannte Konto des Dienstleisters.
(6) Der Dienstleister teilt fleetfeat mit, ob er der Regelbesteuerung unterliegt oder die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG anwendet, und meldet Änderungen unverzüglich vor der nächsten Rechnung. Rechnungen entsprechen dem mitgeteilten Status.
(7) Minderungen nach § 7 sowie sonstige berechtigte Kürzungen aus Schlecht- oder Nichterfüllung werden vor der Rechnungsstellung in der Leistungsübersicht der laufenden oder der folgenden Abrechnungsperiode als benannte Position ausgewiesen. Widerspricht der Dienstleister einer Position innerhalb von 5 Werktagen nach Bereitstellung in Textform, klären die Parteien die Position vor der Rechnungsstellung; unstreitige Positionen bleiben unberührt.
(8) Weicht eine Rechnung von der Leistungsübersicht ab, klärt fleetfeat die Abweichung mit dem Dienstleister vor der Zahlung. Der unstreitige Teil wird nach Absatz 5 gezahlt.
(9) fleetfeat kann gegen Vergütungsansprüche des Dienstleisters mit fälligen Gegenansprüchen aus dieser Zusammenarbeit aufrechnen, insbesondere aus § 10. Der Dienstleister kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
§ 10 Haftung, Freistellung, Regress
(1) Der Dienstleister haftet fleetfeat für Schäden, die er, sein Personal oder seine Unterauftragnehmer schuldhaft verursachen, nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Wird fleetfeat vom Kunden oder von Dritten wegen der Leistungserbringung des Dienstleisters in Anspruch genommen, stellt der Dienstleister fleetfeat von diesen Ansprüchen einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung frei, soweit er den Schaden zu vertreten hat. fleetfeat informiert den Dienstleister unverzüglich über die Inanspruchnahme, stimmt die Regulierung mit ihm ab und gibt ohne Abstimmung keine Anerkenntnisse ab.
(3) Für die Frage, ob ein Schaden bei der Leistung entstanden ist, gilt § 6 Abs. 6.
(4) fleetfeat haftet dem Dienstleister unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach zwingendem Recht. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet fleetfeat nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist die Haftung von fleetfeat ausgeschlossen; insbesondere haftet fleetfeat nicht für entgangenen Gewinn, für ein bestimmtes Auftragsvolumen oder für die ununterbrochene Verfügbarkeit der Plattform.
§ 11 Pflichten, Personal, Compliance
(1) Der Dienstleister hält alle für seine Tätigkeit geltenden Vorschriften ein, insbesondere des Gewerbe-, Steuer-, Sozialversicherungs-, Arbeitsschutz-, Arbeitszeit-, Umwelt-, Chemikalien- und Straßenverkehrsrechts, und verfügt über die für seine Tätigkeit erforderlichen Erlaubnisse.
(2) Der Dienstleister setzt nur zuverlässiges, eingewiesenes und ordnungsgemäß angemeldetes Personal ein, das über die für die jeweilige Tätigkeit erforderlichen Erlaubnisse verfügt (insbesondere Fahrerlaubnis beim Bewegen von Fahrzeugen, Arbeitserlaubnis). Er verpflichtet sein Personal auf die Pflichten aus §§ 5, 6, 12 und 13.
(3) Der Dienstleister zahlt seinem Personal mindestens den gesetzlichen Mindestlohn und einschlägige branchenbezogene Mindestentgelte, führt die gesetzlichen Abgaben ab und verpflichtet seine Unterauftragnehmer entsprechend. Er stellt fleetfeat von Ansprüchen frei, die gegen fleetfeat nach § 13 MiLoG in Verbindung mit § 14 AEntG oder aus vergleichbaren Haftungsregelungen erhoben werden, und weist die Einhaltung auf Verlangen nach.
(4) Der Dienstleister gewährt Mitarbeitern des Kunden oder von fleetfeat keine Vorteile und nimmt keine an. Interessenkonflikte, insbesondere eine bestehende Geschäftsbeziehung zu einem Kunden (§ 14 Abs. 2), legt er offen.
§ 12 Vertraulichkeit, Datenschutz
(1) Der Dienstleister behandelt Auftragsdaten, Kundendaten, Preise, Kennzahlen, Unterlagen und alle sonstigen nicht öffentlichen Informationen von fleetfeat und der Kunden vertraulich, verwendet sie ausschließlich zur Ausführung von Aufträgen und macht sie Dritten nicht zugänglich. Die Pflicht gilt während der Zusammenarbeit und drei Jahre darüber hinaus. Der Dienstleister verpflichtet sein Personal entsprechend.
(2) Auftragsdaten enthalten personenbezogene Daten (z. B. Name, Telefonnummer und Standort von Ansprechpartnern und Fahrern des Kunden, Kennzeichen). Der Dienstleister verarbeitet diese Daten ausschließlich zur Ausführung des jeweiligen Auftrags, nur nach Weisung von fleetfeat und nur über die Plattform. Er speichert sie nicht über die Ausführung hinaus außerhalb der Plattform, nutzt sie nicht für eigene Zwecke, insbesondere nicht für Werbung, und löscht Kopien außerhalb der Plattform unverzüglich nach Abschluss des Auftrags, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht.
(3) Der Dienstleister schützt Geräte, die er für die Plattform nutzt, durch Zugangssperren, überlässt Zugänge nicht Dritten, verpflichtet sein Personal auf die Vertraulichkeit und setzt Unterauftragnehmer nur nach § 2 Abs. 3 und mit gleichlautenden Pflichten ein. Eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten (z. B. Verlust eines Geräts mit Auftragsdaten, unbefugter Zugriff) meldet er unverzüglich, spätestens 24 Stunden nach Kenntnis, an datenschutz@fleetfeat.de. Er unterstützt fleetfeat bei Anfragen betroffener Personen und bei Nachweispflichten und erteilt auf Verlangen Auskunft über die getroffenen Maßnahmen.
(4) Verlangt fleetfeat den Abschluss einer gesonderten Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO, schließt der Dienstleister sie ab; bis dahin gelten die Absätze 2 und 3.
(5) fleetfeat verarbeitet die Daten des Dienstleisters und seiner Ansprechpartner nach der Datenschutzerklärung (fleetfeat.de/datenschutz). Nachweise nach § 6 enthalten Zeitstempel, Nutzerkennung und Standortangaben; der Dienstleister informiert sein Personal hierüber.
§ 13 Rechte an Nachweisen, Materialien und Kennzeichen
(1) An Nachweisen und sonstiger Dokumentation, die der Dienstleister oder sein Personal im Rahmen eines Auftrags über die Plattform erstellen (Fotos, Protokolle, Berichte, Kilometerstände), räumt der Dienstleister fleetfeat mit der Erstellung ein ausschließliches, unwiderrufliches, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes, übertragbares und unterlizenzierbares Nutzungsrecht ein. fleetfeat darf die Nachweise insbesondere dem Kunden überlassen, der sie nach § 17 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für eigene Zwecke nutzen und an Dritte weitergeben darf, sowie für Nachweis-, Abrechnungs- und Qualitätssicherungszwecke und zur Abwehr von Ansprüchen verwenden und aufbewahren. Die Rechteeinräumung ist mit der Vergütung des Auftrags abgegolten.
(2) Der Dienstleister nutzt Nachweise nicht für eigene Zwecke, veröffentlicht sie nicht und gibt sie nicht an Dritte weiter. Aufnahmen von Kundenfahrzeugen, Einsatzorten oder Personen außerhalb der Plattform sind unzulässig.
(3) Leistungskatalog, Qualitätsstandards, Checklisten, Schulungsunterlagen und Kennzeichen von fleetfeat nutzt der Dienstleister nur für Aufträge und nur in der bereitgestellten Form. Eine Nennung von fleetfeat oder von Kunden als Referenz sowie jede werbliche Nutzung bedürfen der vorherigen Zustimmung von fleetfeat und, soweit Kunden betroffen sind, des Kunden in Textform.
§ 14 Kundenschutz, Umgehungsverbot
(1) Der Dienstleister wird Kunden, für die er über fleetfeat tätig geworden ist, während der Zusammenarbeit und für zwölf Monate nach dem letzten über fleetfeat für den jeweiligen Kunden ausgeführten Auftrag keine gleichartigen Leistungen unter Umgehung von fleetfeat anbieten oder erbringen, weder unmittelbar noch über Dritte, und solche Kunden nicht abwerben. Gleiches gilt für Unternehmen, die mit dem Kunden verbunden sind, soweit der Dienstleister die Verbindung kennt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Kunden, mit denen der Dienstleister nachweislich bereits vor dem ersten über fleetfeat ausgeführten Auftrag in Geschäftsbeziehung stand, wenn er dies fleetfeat innerhalb von 14 Tagen nach dem ersten Auftrag in Textform mitgeteilt hat, sowie für Leistungen, denen fleetfeat in Textform zugestimmt hat.
(3) Bei einem Verstoß kann fleetfeat Unterlassung, Auskunft über die erbrachten Leistungen und Schadensersatz verlangen und die Zusammenarbeit fristlos kündigen. Der Dienstleister verpflichtet sein Personal und seine Unterauftragnehmer entsprechend.
§ 15 Laufzeit, Kündigung, Sperre, Beendigung
(1) Die Zusammenarbeit läuft auf unbestimmte Zeit. Jede Partei kann sie mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende in Textform (Dienstleister-Portal oder E-Mail) kündigen. Zum Zeitpunkt der Kündigung angenommene Aufträge führt der Dienstleister zu Ende, soweit fleetfeat sie nicht einvernehmlich neu vergibt.
(2) fleetfeat kann die Vergabe von Aufträgen und den Zugang zur Plattform vorübergehend aussetzen (Sperre), wenn der Dienstleister wiederholt gegen Qualitäts-, Nachweis- oder Terminpflichten verstößt, die Kennzahlen nach § 7 Abs. 6 wiederholt unterschreitet, der Versicherungsnachweis nach § 8 fehlt oder ein begründeter Verdacht auf einen schwerwiegenden Verstoß (insbesondere Schaden, Datenschutz, Kundenschutz, Nachweis) besteht. fleetfeat nennt den Grund und gibt dem Dienstleister Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Sperre ist keine Kündigung.
(3) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für fleetfeat insbesondere vor bei Wegfall des Versicherungsschutzes, Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit des Dienstleisters, Verstößen gegen §§ 12 bis 14, Manipulation von Nachweisen, Straftaten zum Nachteil von Kunden oder fleetfeat sowie der Entgegennahme von Zahlungen des Kunden.
(4) Mit Beendigung endet der Zugang zur Plattform. Offene Aufträge werden nach § 9 abgerechnet. Die Pflichten aus §§ 10, 12, 13 und 14 bestehen fort.
§ 16 Änderungen dieser Partner-AGB und der Partnerpreisliste
(1) fleetfeat kann diese Partner-AGB mit Wirkung für die Zukunft ändern, soweit die Änderung das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht wesentlich zuungunsten des Dienstleisters verschiebt und ihm zumutbar ist. Änderungen werden dem Dienstleister mindestens 30 Tage vor Wirksamwerden in Textform oder im Dienstleister-Portal mitgeteilt. Widerspricht der Dienstleister nicht vor dem Wirksamwerden in Textform, gelten die Änderungen als angenommen; hierauf und auf die Bedeutung des Schweigens weist fleetfeat in der Mitteilung gesondert hin. Widerspricht der Dienstleister fristgerecht, gelten die bisherigen Partner-AGB fort; fleetfeat kann die Zusammenarbeit in diesem Fall zum Wirksamkeitszeitpunkt ordentlich kündigen.
(2) Änderungen der Partnerpreisliste werden einvernehmlich vereinbart oder von fleetfeat mit einer Frist von 30 Tagen für neue Auftragsangebote angekündigt; angenommene Aufträge bleiben unberührt. Nimmt der Dienstleister nach Wirksamwerden Aufträge zu den geänderten Preisen an, gilt die geänderte Partnerpreisliste.
§ 17 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit ist — soweit der Dienstleister Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist — München. fleetfeat ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Dienstleisters zu klagen.
(3) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform; dies gilt auch für die Abbedingung des Textformerfordernisses.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Partner-AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen tritt die gesetzliche Regelung.
(5) Diese Partner-AGB liegen in deutscher Sprache vor; Übersetzungen dienen der Information, maßgeblich ist die deutsche Fassung. Für Leistungsbeschreibung, Stornierung, Abnahme und Haftung gegenüber dem Kunden gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von fleetfeat (fleetfeat.de/agb, Abschnitt B); der Dienstleister kennt sie und richtet seine Leistung danach aus.
(6) Bestandteile der Zusammenarbeit sind neben diesen Partner-AGB die Partnerpreisliste (individuell vereinbart), der Leistungskatalog und die Qualitätsstandards (Dienstleister-Portal), die Datenschutzerklärung (fleetfeat.de/datenschutz) und die Nutzungsbedingungen für Nutzer (fleetfeat.de/nutzungsbedingungen).
Fragen zur Zusammenarbeit: support@fleetfeat.de · Rechnungen: rechnung@fleetfeat.de · Datenschutz: datenschutz@fleetfeat.de
Änderungen
- 07.09.2026 — Version 2.0; ersetzt die Fassung 1.0 (Entwurf) vom 22.07.2026.
- 22.07.2026 — Fassung 1.0 (Entwurf).